Unser Förderantrag
Die Bearbeitungszeit eines Förderantrages kann aufgrund der Vielzahl von Eingängen bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Bitte reichen Sie Ihren Antrag deshalb rechtzeitig vor Projektbeginn bei uns ein. Hier können Sie unseren Förderantrag als beschreibbare PDF-Datei herunterladen. Beachten Sie beim Ausfüllen bitte folgende Kriterien:
- Es finden nur vollständig ausgefüllte Förderanträge Berücksichtigung.
- Die geförderten Projekte und Maßnahmen sollen Kindern und Jugendlichen aus den Regionen Braunschweig, Gifhorn, Peine, Salzgitter und Wolfsburg zugutekommen sowie hohe Solidität und hohe Qualität aufweisen.
- Förderungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der gesicherten Gesamtfinanzierung.
- Eine Abtretung oder Verpfändung unseres Zuwendungsbetrages ist nicht zulässig.
Beachten Sie hierzu bitte auch unsere Förderleitlinien.
1. Allgemeine Grundsätze
Die Stiftung der Volksbank wurde 2005 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet.
Die Stiftung hat gemäß ihrer Satzung die Aufgabe, im Geschäftsbereich der Volksbank BRAWO eG – im Einzelfall in den an diesen Bereich angrenzenden Landkreisen und Städten – Aktivitäten im Bereich der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, der Jugend- und Altenhilfe, der Wohlfahrtspflege, der Heimatpflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Sports und der Wissenschaft sowie mildtätige Zwecke zu fördern.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt dabei keine eigenwirtschaftliche, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mit der Gründung dieser Stiftung bringt die Volksbank BRAWO eG ihr besonderes Engagement und ihre soziale Verantwortung für das Gemeinwohl zum Ausdruck.
2. Generelle Förderkriterien
2.1 Die von der Stiftung geförderten Projekte und Maßnahmen müssen der Förderkonzeption, wie sie in diesen Förderleitlinien zum Ausdruck kommt, entsprechen.
2.2 Die Stiftung fördert im Regelfall Maßnahmen als gemeinnützig anerkannter Dritter und kann aber auch eigene Vorhaben durchführen. Die als gemeinnützig anerkannten Dritten müssen aktuelle amtliche Nachweise der Finanzverwaltung vorlegen, im Einzelfall weitere interne Unterlagen, z. B. Vereinssatzung usw.
2.3 Mit der Förderung als gemeinnützig anerkannter Dritter sollen in erster Linie Initiativen unterstützt werden, die dem Gemeinwohl dieser Region dienen. Dabei ist die Finanzkraft des Antragstellers zu berücksichtigen. Eigenmittel sind – soweit möglich – in angemessenem Rahmen aufzubringen; weitere Finanzierungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Bei Einschaltung weiterer Stiftungen für eine Fördermaßnahme darf eine „Verwässerung" unserer Unterstützung nicht eintreten.
2.4 Die durch die Stiftung geförderten Projekte und Maßnahmen sollen sich an folgenden Kriterien orientieren:
- regionaler Bezug
- hohe Solidität
- hohe Qualität
- Auswirkungen für die Bevölkerung bzw. kulturellen und wissenschaftlichen
- Institutionen der Region
2.5 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Maßnahmen und Projekte dem Stiftungszweck entsprechen und keine steuerlichen oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweifelsfragen aufwerfen.
2.6 Die Stiftung kann Förderanträge und Projekte fachlich prüfen lassen.
2.7 Die Stiftung fördert unabhängig von staatlichen, kommunalen und privaten Maßnahmen.
2.8 Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung aus Stiftungsmitteln besteht nicht.
2.9 Die Höhe der jeweiligen Zuwendung ist abhängig vom Einzelfall. Großprojekte werden nur in Ausnahmen gefördert. Einzelne Zuwendungen sollen in der Regel 500.000,00 EUR nicht übersteigen und sie sollen 1.000,00 EUR nicht unterschreiten. Eine institutionelle Förderung von gemeinnützigen Organisationen kann auch über mehrere Jahre zugesagt werden, um die Aufgabenerfüllung der förderungswürdigen Zwecke längerfristig zu sichern. Solche Förderzusagen sollen in der Summe 20 % p.a. der in diesem Zeitraum zu erwartenden Stiftungserträge nicht überschreiten.
3. Antrags- und Bewilligungsverfahren
3.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in dem Fördergebiet gem. § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung.
3.2 Anträge sind schriftlich an den Stiftungsvorstand zu richten.
Sie sollen in der Regel
- eine Darstellung des Vorhabens und
- einen Kosten- und Finanzierungsplan
enthalten. Ein Kurzaufnahmebogen kann von der Homepage heruntergeladen oder per E-Mail angefordert werden.
3.3 Über die Anträge entscheidet der Stiftungsvorstand entsprechend den Bestimmungen der Stiftungssatzung und der Geschäftsordnung.
3.4 Bei einer positiven Entscheidung erhält der Antragsteller eine Zusage; diese kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3.5 Antragsablehnungen werden nicht begründet.
3.6 Der Förderungsempfänger bestätigt den Empfang und die ordnungsmäßige, dem Antrag und der Zusage entsprechende Mittelverwendung. Auf Anforderung durch den Stiftungsvorstand ist die Verwendung durch Nachweise zu belegen. Gemeinnützige Institutionen haben eine Spendenquittung beizubringen.
3.7 Macht der Zuwendungsempfänger falsche Angaben oder hält er die Auflagen oder die Bedingungen des Zusageschreibens nicht ein, ist die Stiftung berechtigt, eine bewilligte Zuwendung nicht auszuzahlen oder zu kürzen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern.
3.8. Die Stiftung ist berechtigt, die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Fördermaßnahmen zu unterrichten.
4. Inkrafttreten
Diese Förderleitlinien der Volksbank BraWo Stiftung wurden vom Stiftungsrat in der Sitzung am 19. Juni 2006 erlassen und treten mit diesem Tage in Kraft.