Satzung
§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen ‚Volksbank BRAWO Stiftung'
(vormals Volksbank BraWo Stiftung, davor Stiftung der Volksbank Braunschweig
Wolfsburg)
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.
§ 2 – Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe,
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- des Sports,
- von Kunst und Kultur
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- von Wissenschaft und Forschung,
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes,
- der Heimatpflege und Heimatkunde sowie
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Die Förderung soll in dem Geschäftsbereich der Volksbank BRAWO eG bzw. einer eventuellen Rechtsnachfolgerin stattfinden. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieses Geschäftsgebietes, insbesondere in den an diesen Bereich angrenzenden Landkreisen und Städten gefördert werden.
2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- direkte finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO,
- Unterstützung und Errichtung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Ziff. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen,
- Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- Vergabe von Stipendien im Bereich Wissenschaft und Forschung, Beihilfen o.ä. Zuwendungen,
- Stiftung von zweckgebundenen Förderpreisen,
- Schaffung und Unterstützung kultureller Einrichtungen und Projekte,
- Durchführung/Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen nicht in gleichem Maß verwirklicht werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
7. Die Stiftung erfüllt die sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben selbst. Soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, kann sie sich einer oder mehrerer Hilfspersonen i. S. d. § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen oder ihre Mittel anderen Einrichtungen zur Verfügung stellen, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgen, zur Verwendung zu den vorbezeichneten steuerbegünstigten Zwecken.
8. Die Stiftung ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, sich an anderen, gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen zu beteiligen, sowie alle Geschäfte und Maßnahmen zu tätigen, die der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Bestimmung dienen. Ebenso kann sie die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen und Körperschaften erwerben.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Vermögen der Stiftung
1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Bankguthaben von 10 Mio. EUR.
2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter.
3. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
4. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Diese müssen dem Stiftungszweck gewidmet sein. Sie sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 4 – Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium (dieses vormals als Stiftungsrat bezeichnet).
2. Der Vorstand der Stiftung ist berechtigt, einen Dritten zum besonderen Vertreter (§ 30 BGB) zu bestellen.
3. Die Haftung der Organmitglieder für deren Handeln wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 5 – Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens 3 Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter benannt zunächst für eine Dauer von drei Jahren ab Rechtsfähigkeit der Stiftung. Ansonsten wird der Vorstand vom Kuratorium jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
2. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
4. Der Vorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre angemessenen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
6. Sollte der Umfang der Vorstandstätigkeit aufgrund der geförderten Projekte es erforderlich machen, kann das Kuratorium hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellen und/oder Vorstandsmitgliedern eine Vergütung für deren Tätigkeit gewähren, die im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit zu stehen hat; entsprechende Verträge schließt das Kuratorium, vertreten durch dessen Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, bezahlte Mitarbeiter einzustellen.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch das Kuratorium zu genehmigen ist.
§ 6 – Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen.
2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
3. Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB finden entsprechende Anwendung.
§ 7 – Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens viermal im Kalenderjahr mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Die Ladungsfrist ist eingehalten, wenn die Ladung spätestens 16 Tage vor der einzuberufenden Vorstandssitzung abgesandt wurde. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dazu ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren). Diese Einstimmigkeit gilt sowohl für das Verfahren als auch für die Entscheidung des jeweiligen Beschlussvorschlages.
4. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das in digitaler Form an die anderen Mitglieder weiterzuleiten ist. Die Bestätigung des Erhalts und die Genehmigung des Protokolls erfolgen wiederum per eMail an den Absender. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8 – Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des
Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Das Kuratorium wird durch den Stifter bestellt. Die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Bestellung. Wiederbestellung ist zulässig.
2. Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der jeweiligen Amtszeit dieser Personen.
3. Mitglieder des Kuratoriums können von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden, sofern dem Kuratoriumsmitglied eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, oder es aber zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so bestimmt der Stifter einen Nachfolger für eine Amtszeit von drei Jahren. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Endet die Amtszeit aller Mitglieder zum gleichen Zeitpunkt, so bestimmt der Stifter rechtzeitig vor Ende der Amtszeit die Nachfolger.
5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre angemessenen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
6. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 – Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
2. Das Kuratorium ist ferner zuständig für
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Wahl des Abschlussprüfers.
Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 10 – Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des
Kuratoriums
1. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Das Kuratorium kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dazu ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren). Diese Einstimmigkeit gilt sowohl für das Verfahren als auch für die Entscheidung des jeweiligen Beschlussvorschlages.
4. Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das in digitaler Form an die Mitglieder des Kuratoriums weiterzuleiten ist. Der Kuratoriumsvorsitzende bzw. sein Vertreter und ein weiteres Mitglied bestätigen den Eingang und die Richtigkeit des Protokolls wiederum per eMail an den Absender. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 11 – Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung, Zu- und
Zusammenlegung
1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes sowie 2/3 aller Mitglieder des Kuratoriums gefassten Beschlusses. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
2. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und aller Mitglieder des Kuratoriums. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
§ 12 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 13 – Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe (§ 2 der Satzung). Die Organe der Stiftung bestimmen den Anfallsberechtigten nach Abstimmung mit dem Finanzamt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder sowohl des Vorstandes als auch des Kuratoriums.
§ 14 – Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht staatlicher Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Niedersachsen in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 15 – In- und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Die Satzung vom 09.12.2005, zuletzt geändert am 14.08.2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Stiftungskuratorium und Stiftungsvorstand haben in der Kuratoriumssitzung am 11.12.2023 die Neufassung der Satzung, insbesondere in § 1 Ziffer 1 einstimmig beschlossen. Braunschweig, 11. Dezember 2023
Als zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetztes vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250) genehmige ich gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. I Nr. 149), die
am 11.12.2023 von Vorstand und Kuratorium der bisherigen „Volksbank BraWo Stiftung“ beschlossene Änderung der Schreibweise des Stiftungsnamens in „Volksbank BRAWO Stiftung“ (betrifft Überschrift und § 1 Ziff. 1 der Satzung).
Braunschweig, den 05.06.2024
Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
2.11741/40-208